Unternehmen sind gezwungen im Rahmen der Schwerbehinderung Abgaben zu zahlen für nicht besetzte Arbeitsplätze. Bewerber dürfen bei Einstellung aufgrund des Risikos der Diskriminierung nicht gefragt werden, ob sie über einen entsprechenden Status verfügen, womit wir einverstanden sind. Nach Beendigung der Probezeit sollte der Arbeitnehmer jedoch verpflichtet sein, diese Angabe zu machen, damit der Arbeitgeber alle schwerbehinderten Arbeitnehmer*innen auch tatsächlich verrechnen kann.
Darüber hinaus: will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer*in nach der Probezeit verhaltensbedingt kündigen und hat keine Kenntnis von der Schwerbehinderung muss er die Kündigung zurückziehen; Sie wird unwirksam und es muss die Genehmigung durch das Integrationsamtes eingeholt werden.
Wieso muss überhaupt bei einer verhaltensbedingten Kündigung die Genehmigung des Integrationsamtes eingeholt werden? Erst mit der Genehmigung kann dann erneut gekündigt werden. Es vergeht zu viel Zeit, die finanziell zu Lasten des Arbeitgebers geht. In dieser Zeit ist der Arbeitgeber verpflichtet i.d.R. Lohnfortzahlung für Krankheit zu zahlen (der Arbeitnehmer weiß ja, dass er gekündigt werden soll und wird die AU vorlegen). Diesen Weg kann man sich sparen, wenn man von der Schwerbehinderung Kenntnis hätte. Hilfreich wäre eine nachträgliche Genehmigung durch das Integrationsamtes (das ist z.B. in Österreich der Fall, dort ist das gut gelöst!). Wir finden, das ist eine einseitige Belastung und eine ungerechte Belastung des Arbeitgebers.
Es wird Zeit, dass auch die Rechte der Arbeitgeber gestärkt werden und nicht immer einseitig auf die Rechte der Arbeitnehmer*innen geschaut wird. Betriebe kämpfen an allen Ecken und Enden mit Verpflichtungen und Auflagen.