Naturschutz und Infrastruktur – Hand in Hand für eine zukunftsfähige Umwelt: Wie das Bundesnaturschutz-gesetz (BNatSchG) zur Lösung wird.

Naturschutz und Infrastruktur – Hand in Hand für eine zukunftsfähige Umwelt: Wie das Bundesnaturschutz-gesetz (BNatSchG) zur Lösung wird.

Beitrag

Vorwort

Eine nachhaltige Zukunft erfordert mehr als den Schutz einzelner Flächen – sie braucht intelligente Konzepte, die Naturschutz, Infrastrukturentwicklung und landwirtschaftliche Nutzung in Einklang bringen. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) spielt dabei eine Schlüsselrolle: Es kann als Hürde wirken – oder als Wegbereiter für eine grüne Transformation, die ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Interessen ver-bindet.

Insbesondere die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bieten große Potenziale, wenn sie gezielt eingesetzt werden. Vernetzte Biotopstrukturen – etwa durch „grüne und blaue Bänder“ entlang von Gewässern – können nicht nur die Biodiversität stärken, sondern auch Hochwasser- und Grundwasserschutz verbessern, landwirtschaftliche Flächen entlasten und gleichzeitig neue Naherholungsräume schaffen.

Wir stehen vor der Herausforderung, Planungs- und Genehmigungsprozesse so zu modernisieren, dass sie nicht länger als Hemmschuh wirken, sondern aktiv zur Erreichung unserer Umwelt- und Klimaziele beitragen. Ein integrierter Ansatz, der Naturschutz als Teil einer funktionalen Landschaftsgestaltung versteht, muss das Ziel sein.

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen des BNatSchG setzen wir uns für eine Gesetzgebung ein, die ökologischen Fortschritt mit wirtschaftlicher Entwicklung verbindet – für ein Deutschland, das nicht nur lebenswerter, sondern auch resilienter gegenüber den Herausforderungen der Zukunft wird – und die ihre Genehmigungs-prozesse für Energie- und Infrastrukturprojekte in kürzerer Zeit rechtssicher abschließen kann.

Herleitung aus dem Europarecht

Deutschland ist als EU-Mitgliedsstaat verpflichtet, europäisches Recht in nationales Recht zu überführen. Dies betrifft insbesondere das Umwelt- und Naturschutzrecht, das durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, 92/43/EWG) und die Vogelschutz-richtlinie (2009/147/EG) vorgegeben wird. Diese Richtlinien setzen den Rahmen für den Artenschutz in der gesamten Europäischen Union und müssen in nationales Recht überführt werden, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen.

Das zentrale Problem ist, dass das deutsche Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) derzeit strikter als erforderlich ist. Während das Europarecht auf Populationsschutz abzielt, schützt das BNatSchG bislang einzelne Individuen geschützter Arten. Diese Abweichung führt in der Praxis zu erheblichen Konflikten und Zeitverzögerungen bei Bau- und Infrastrukturprojekten, da bereits der Fund eines einzelnen geschützten Individuums erhebliche rechtliche Hürden und Verzögerungen nach sich ziehen kann.

Die Herausforderung im Detail:

Europarechtlicher Ausgangspunkt: Schutz auf Art- und Populationsniveau, nicht auf Individualniveau

Das europäische Naturschutzrecht, insbesondere die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, 92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG), stellen primär auf den Erhaltungszustand der Art (Populationsebene) ab und nicht auf das einzelne Individuum.

  • Art. 2 FFH-RL fordert, dass Maßnahmen dem Ziel dienen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten.
  • Art. 1 lit. i FFH-RL definiert den „günstigen Erhaltungszustand“ auf Populations-ebene:
  • Populationen müssen langfristig überlebensfähig sein.
  • Ihr natürliches Verbreitungsgebiet darf sich nicht verringern.
  • Es muss ein ausreichender Lebensraum vorhanden sein.

Die Schutzmaßnahmen der FFH-RL betreffen also die Gesamtpopulation einer Art und nicht jedes einzelne Individuum. Diese Logik ist im deutschen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bisher nur unzureichend umgesetzt.

Problem: Deutsches Bundesnaturschutzgesetz schützt Individuen

Das deutsche BNatSchG stellt stärker auf den Schutz einzelner Individuen ab, insbesondere in den Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG. Dort ist geregelt, dass es verboten ist:

  • Individuen geschützter Arten zu töten oder zu verletzen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
  • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu zerstören oder zu beeinträchtigen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).
  • Eine erhebliche Störung zu verursachen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Diese Regelungen orientieren sich stark am einzelnen Individuum und nicht am Bestand der Art. Das führt in der Praxis dazu, dass selbst geringe Eingriffe zu Konflikten führen, wenn z. B. ein einzelnes Exemplar einer streng geschützten Art betroffen ist, auch wenn die Population insgesamt stabil oder wachsend ist.

Erforderliche Änderungen im BNatSchG, um Genehmigungsprozesse zu beschleunigen

Um das deutsche Naturschutzrecht auf den europarechtlich relevanten Maßstab des Artenschutzes (Populationsschutz) statt Individualschutz umzustellen, sind gezielte Gesetzesänderungen erforderlich.

  1. a) Streichung der Individualschutz-Fokussierung in § 44 Abs. 1 BNatSchG
  • § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot auf Individualebene) streichen oder anpassen:
  • Ersatzweise sollte ein Tötungsverbot nur noch dann gelten, wenn eine signifikante Beeinträchtigung der Population vorliegt.
  • Die Regelung muss sich am „günstigen Erhaltungszustand“ im Sinne von Art. 1 FFH-RL orientieren.
  • § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) präzisieren:
  • Ersetzen durch eine Regelung, die nur dann eine Störung als problematisch einstuft, wenn sie die Bestandsentwicklung oder den Fortbestand der Art nachweislich beeinträchtigt.
  • Keine Störungsbewertung mehr auf individueller Basis.
  1. b) Neudefinition der artenschutzrechtlichen Prüfung
  • Die Beurteilung muss sich künftig ausschließlich am „günstigen Erhaltungszustand der Art“ orientieren.
  • Dafür muss eine Regelung eingeführt werden, dass eine Maßnahme nur unzulässig ist, wenn sie den günstigen Erhaltungszustand der Art in Deutschland oder einer Bioregion gefährdet.
  1. c) Harmonisierung der Regelung auf Bundesebene – Ausschluss von Landesregelungen
  • In § 60 BNatSchG (Öffnungsklauseln für Landesrecht) muss klargestellt werden, dass Abweichungen vom Bundesrecht auf Landesebene unzulässig sind.

 

  • Dies erfordert eine Präzisierung in § 60 Abs. 1 BNatSchG, dass landesrechtliche Regelungen nur dann zulässig sind, wenn sie keine eigenständigen, weitergehenden oder abweichenden Schutzmechanismen aufstellen.
  • Dies kann mit einem Ergänzungssatz in § 60 Abs. 1 BNatSchG erfolgen:
  • „Abweichungen der Länder zu den Regelungen des Artenschutzes sind nicht zulässig, soweit sie über die Bestimmungen des Bundes hinausgehen oder von ihnen abweichen.“

Ausblick: Klare Ausrichtung des BNatSchG auf Populationsschutz

  • Das BNatSchG muss an das europäische Recht angepasst werden, indem es sich konsequent auf die Populationsgröße und den günstigen Erhaltungszustand bezieht, nicht auf das einzelne Individuum.
  • Die bisherigen Verbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG müssen überarbeitet werden, um nicht mehr das einzelne Tier, sondern nur noch die Gefährdung der Population als Maßstab heranzuziehen.
  • Die Störungsbewertung muss an den Erhaltungszustand der Population gekoppelt werden und nicht mehr an individuelle Tiere.
  • Die Bundesregelung muss abschließend sein, sodass Länder keine abweichenden oder verschärfenden Regelungen erlassen können.

Mit diesen Änderungen wird das deutsche Naturschutzrecht praxisgerechter und europarechtskonform, ohne den Schutz gefährdeter Arten zu gefährden.

 

Ergänzung: Effizienzsteigerung der Naturschutzprüfung in Genehmigungsverfahren

Um das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) praxisnah und effizient zu gestalten, muss die Naturschutzprüfung in Genehmigungsverfahren entschlackt und vereinfacht werden. Ziel ist es, eine schnelle, rechtskonforme und faktenbasierte Entscheidung zu ermög-lichen, ohne unnötige Verzögerungen durch Einzelfallprüfungen.

Klare Anbindung an den Erhaltungszustand der Art – keine Einzelfallbe-trachtung mehr

  • Das Genehmigungsverfahren muss sich allein auf den günstigen Erhaltungszustand einer Art beziehen, nicht auf das einzelne Individuum.
  • Daher ist im BNatSchG explizit zu verankern, dass Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand nicht mehr Gegenstand von aufwendigen Prüfungen in Genehmigungsverfahren sind.
  • Dies bedeutet eine Abschaffung der obligatorischen Einzelfallprüfung für Arten, die sich nicht in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden.

Nutzung bestehender Datenbestände zur Beschleunigung der Verfahren

  • Die vorhandenen statistischen Daten zur Populationsentwicklung geschützter Arten (u.a. Bundesamt für Naturschutz, BFN) müssen als verbindliche Entscheidungsgrundlage anerkannt werden.
  • Behörden müssen sich auf bestehende Artenschutz-Datenbanken stützen, anstatt für jedes Vorhaben eine neue Begutachtung zu fordern.
  • Das BNatSchG ist so zu ändern, dass Gutachten nur noch erforderlich sind, wenn sich aus der aktuellen Datenlage eine ernsthafte Gefährdung der Art ergibt.

Einsatz von KI zur standardisierten Bestandsanalyse

  • Die Naturschutzprüfung soll durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) optimiert werden, um schneller und objektiver zu bewerten, ob eine Art tatsächlich gefährdet ist.
  • KI-gestützte Modelle können basierend auf bestehenden Monitoring-Daten automatisiert feststellen, ob ein Eingriff relevante Auswirkungen auf eine Population hat oder nicht.
  • Im BNatSchG sollte eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von KI-gestützten Artenschutzbewertungen geschaffen werden, um Verfahrenstechniken zu modernisieren.

Konsequente Handhabung bei gefährdeten Arten: Ersatzhabitat statt genereller Verhinderung

  • Falls eine Art tatsächlich in einem schlechten Erhaltungszustand ist, muss das Gesetz klarstellen, dass die Lösung nicht in der pauschalen Verhinderung eines Vorhabens liegt, sondern in der Kompensation durch Ersatzhabitate.
  • Das BNatSchG sollte daher einen verpflichtenden Mechanismus zur Schaffung von Ersatzhabitaten enthalten, anstatt Genehmigungen zu blockieren.
  • Damit würde eine klare Regelung geschaffen, dass Eingriffe bei gefährdeten Arten nicht per se untersagt werden, sondern durch Ersatzmaßnahmen ausgeglichen werden können.

Gesetzliche Anpassungen im BNatSchG zur Umsetzung

  1. a) Einführung einer gesetzlichen Definition zur Verfahrensvereinfachung
  • Ergänzung in § 44 BNatSchG (Artenschutzrechtliche Verbote):
  • „Eine artenschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren ist nur erforderlich, wenn die betroffene Art in einem ungünstigen Erhaltungszustand ist. Bei Arten mit günstigem Erhaltungszustand entfällt eine weitergehende Untersuchung.“
  1. b) Einführung eines verbindlichen Datenbank- und KI-gestützten Prüfverfahrens
  • Neuer § 45b BNatSchG (Datenbasierte Artenschutzprüfung):
  • „Zur Beurteilung des Erhaltungszustands einer Art ist vorrangig auf bestehende wissenschaftliche Datenbanken zurückzugreifen. In Genehmigungsverfahren ist eine artenschutzrechtliche Prüfung nur dann durchzuführen, wenn diese Daten eine Gefährdung der Population nachweisen.“
  • „Zur Standardisierung der Prüfung ist der Einsatz von KI-gestützten Analyseverfahren zulässig. Die Ergebnisse dieser Analysen sind als Entscheidungsgrundlage für Behörden verbindlich.“
  1. c) Einführung eines verpflichtenden Ersatzhabitat-Mechanismus bei gefährdeten Arten
  • Ergänzung in § 44 BNatSchG (Artenschutzrechtliche Verbote):
  • „Bei Arten in einem ungünstigen Erhaltungszustand ist ein Ersatzhabitat zu schaffen, um eine Genehmigung zu ermöglichen. Die Schaffung eines Ersatzhabitats ist dem pauschalen Verbot vorzuziehen.“

 

Ausblick: Schnellere und effizientere Genehmigungsverfahren durch europarechtskonforme Anpassungen

Die Naturschutzprüfung in Genehmigungsverfahren muss deutlich entschlackt werden, indem der Schutz auf Populationsebene fokussiert wird und individuelle Einzelfall-prüfungen entfallen. Vorliegende statistische Daten über Artbestände müssen verbindlich genutzt werden, sodass überflüssige Untersuchungen vermieden werden. Dabei kann der Einsatz von KI kann die Bewertung objektivieren und beschleunigen. Bei gefährdeten Arten sollte die Lösung nicht in pauschalen Verboten, sondern in Ersatzhabitaten liegen, die eine Weiterführung von Projekten ermöglichen. Außerdem muss eine abschließende Bundesregelung ohne Länderöffnungsklauseln gewährleisten, dass es keine abweichenden Verschärfungen durch Landesgesetze gibt.

 

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