Es wurde verkündet, dass 500 Milliarden Euro für die Infrastruktur investiert werden soll – für Sanierungen im Verkehrsbereich, eine Stärkung der Energieversorgung, Investitionen in Bau, Digitales, Schulen, Kinderbetreuung und Krankenhäuser. Für eine zeitnahe Umsetzung all dieser Maßnahmen ist es nun unabdingbar, dass das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sofort überarbeitet wird: mit vereinfachten Regelungen, minimierten Klagemöglichkeiten und beschleunigte Genehmigungs-verfahren für Infrastrukturmaßnahmen – damit wir in Deutschland endlich vorankommen.
So wird der Artenschutz durch kluge Ausgleichsstrategien sichergestellt und die Energiewende erfährt im Sinne des Allgemeinwohls eine konsequente Priorisierung. Mit Blick auf die Regelungen im Artenschutz sollten folgende Änderungen in Angriff genommen werden:
1. Änderung von § 44 BNatSchG – Zugriffsverbote (1) Der bisherige § 44 BNatSchG Abs. 1 soll wie folgt geändert werden: • Der Schutz von Arten im Sinne dieses Gesetzes richtet sich ausschließlich nach ihrem Erhaltungszustand auf nationaler Ebene. • Einzelne Vorkommen geschützter Arten innerhalb eines konkreten Projektraums sind nicht genehmigungsrelevant, sofern der nationale Erhaltungszustand der Art als nicht gefährdet eingestuft ist. • Das bisherige individuen-basierte Tötungs- und Störungsverbot entfällt. (2) Ergänzung für den Bereich der Erneuerbare Energien: • Für Projekte der Energiewende (Windenergie, Photovoltaik, Wasserkraft, Speicherinfrastruktur, Netzausbau) gilt ein Vorrangprinzip: o Naturschutzbelange dürfen die Umsetzung nicht verzögern, sofern der nationale Erhaltungszustand der Art nicht gefährdet wird. o Anpassungs- oder Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Abschaltzeiten) sind nur zulässig, wenn sie den Projekterfolg nicht wirtschaftlich oder technisch unverhältnismäßig beeinträchtigen. 2. Änderung von § 15 BNatSchG – Eingriffsregelung, Ausgleichsmaßnahmen (1) Der bisherige § 15 Abs. 2 sollte ergänzt werden um: • Ersatzhabitate und Ausgleichsflächen sind grundsätzlich zulässig und erfüllen die Anforderungen an den Artenschutz. • Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen müssen in einem übergeordneten ökologischen Kontext stehen: o Bevorzugt erfolgt der Ausgleich im Rahmen eines nationalen Biotopverbunds (blaue und grüne Bänder), um die ökologische Vernetzung zu fördern. o Maßnahmen für Gewässerschutz, Renaturierung und Klimaanpassung können als gleichwertiger Ausgleich anerkannt werden. • Die Möglichkeit eines Ersatzhabitats führt nicht zur Verzögerung oder Verhinderung des Vorhabens. 3. Einschränkung der Verbandsklage nach § 63 BNatSchG (1) Der bisherige § 63 Abs. 2 wird ergänzt um: • Keine Einspruchsrechte für Naturschutzverbände, wenn ein Vorhaben durch eine staatlich anerkannte Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme kompensiert wird. • Für Energieprojekte von nationaler Bedeutung ist die Verbandsklage nach § 63 grundsätzlich ausgeschlossen, sofern ein geprüfter Ausgleich vorliegt. • Eine Klage darf die Projektumsetzung nicht aufhalten – Maßnahmen zur Kompensation können parallel erfolgen. 4. Verfassungsrechtliche Begründung: Vorrang des Allgemeinwohls gemäß Grundgesetz Nach Art. 14 Abs. 2 GG („Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“) und Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) hat die Energiewende als wesentlicher Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge Vorrang gegenüber Einzelinteressen im Naturschutz.
Auch aus der Abwägung zwischen Klimaschutz, Naturschutz und Allgemeinwohl (BVerfG-Rechtsprechung zur Klimapolitik) folgt, dass erneuerbare Energien und Infrastrukturen vorrangig behandelt werden müssen – mit klugen und pragmatischen Vorgaben zum Artenschutz. Dann sollte es passen!